Autounfall im Ausland – Was nun?

 

1. Wie soll ich mich verhalten?

Wie bei jedem Unfall: Möglichst Ruhe bewahren!

 

2. Welche Massnahmen muss ich sofort ergreifen?

Es ist besonders wichtig, dass der Sachverhalt sofort und so genau wie

möglich festgehalten wird. Die Anschrift der Zeugen muss umgehend

aufgenommen werden, bevor diese den Unfallschauplatz verlassen.

Sollte der Unfallgegner die Mitarbeit verweigern, muss die Polizei

verständigt werden. Bei Körperverletzungen muss die Polizei sofort

verständigt werden.

 

3. Warum brauche ich ein europäisches Unfallprotokoll?

Das europäische Unfallprotokoll liefert eine wertvolle Hilfe: Es enthält

sämtliche Angaben, die für die Regulierung des Schadenfalles

erforderlich sind. Es ermöglicht auch die Überwindung sprachlicher

Barrieren, da es in ganz Europa gleich aufgebaut ist. Deswegen: Vor

jeder Reise dafür sorgen, dass ein europäisches Unfallprotokoll im

Handschuhfach liegt! Das Unfallprotokoll kann kostenlos beim eigenen

Versicherer bestellt werden.

 

4. Welche Angaben muss ich beschaffen, damit der Schadenfall

reibungslos bearbeitet werden kann?

Die Unfallumstände müssen so genau und vollständig wie möglich

schriftlich festgehalten werden. Folgende Angaben sind unerlässlich:

• Name und Anschrift des Unfallgegners und weiterer Beteiligter

• Name und Anschrift der Zeugen

• Name und Anschrift des Versicherers des Unfallgegners (Feld Nr.

10 der Grünen Karte)

• Nummer der Grünen Karte und der Versicherungspolice des

Unfallgegners (Feld Nr. 4 der Grünen Karte). Falls möglich, Grüne

Karte kopieren oder fotografieren.

• Kontrollschild-Nummer des Fahrzeuges des Unfallgegners (inkl.

Kontrollschild des Anhängers)

• Weitere Angaben aus dem Fahrzeugausweis des Unfallgegners

(Fahrzeughalter, Chassis-Nummer, usw.)

• Genaue Bezeichnung des Unfallortes

• Genaue Beschreibung der Unfallumstände (schriftlicher Bericht,

Skizzen, Fotos des Unfallortes und der Fahrzeuge in unveränderter

Stellung)

Falls die Angaben mittels europäischem Unfallprotokoll festgehalten

werden, beim Ausfüllen nicht vergessen, den mittleren Teil zu

vervollständigen, wo verschiedene Unfallhergangsvarianten angekreuzt

werden können. Das Unfallprotokoll sollte zudem unterschrieben werden.

Dort wo möglich sollten die Angaben aus amtlichen bzw. offiziellen

Ausweisen abgeschrieben werden (Führerschein, Fahrzeugausweis,

Grüne Karte, usw.).

 

5. Muss ich die Polizei verständigen?

Die Polizei sollte in der Regel verständigt werden, wobei je nach Unfallland

höchst unterschiedliche Praktiken festgestellt werden können. Die

Ordnungskräfte werden sich nicht immer an den Unfallort begeben oder

einen Rapport aufnehmen, insbesondere wenn lediglich Sachschaden

entstanden ist. Bei Personenschaden oder wenn der Unfallgegner das

Unfallprotokoll nicht ausfüllen will, muss die Polizei immer benachrichtigt

werden. Dies gilt selbstverständlich auch bei Fahrerflucht.

Es wird empfohlen, die Anschrift der zuständigen Polizeistelle sowie den

Namen des Polizisten festzuhalten, der den Polizeirapport aufgenommen

hat. Dies wird die Bestellung des Berichtes im weiteren Verlauf erleichtern.

 

6. Wen muss ich noch benachrichtigen?

Der eigene Versicherer sollte möglichst rasch über den Vorfall verständigt

werden. So kann insbesondere der eigene Kaskoversicherer in der Regel

den Fall für den Geschädigten Kunden bereits regulieren und im weiteren

Verlauf auf den Versicherer des Unfallverursachers Regress nehmen.

Falls man über eine Assistance-Versicherung (namentlich Pannenhilfe

und allenfalls Reiseversicherung) verfügt, sollte diese ebenfalls

unverzüglich benachrichtigt werden, damit - sofern notwendig - der

Fahrzeug- und / oder Personentransport organisiert werden kann /

können.

Bei Körperverletzungen sollte der eigene Unfall- / Krankenversicherer

benachrichtigt werden.

Falls der Geschädigte nur über eine Haftpflichtversicherungsdeckung

oder wenn er die oben erwähnten Stellen nicht angeht, kann er mit der

nationalen Auskunftsstelle des nationalen Versicherungsbüros in

Verbindung treten (Anrufe aus der Schweiz 0800 831 831; Anrufe aus

dem Ausland +41 44 628 89 30; http://www.nbi-ngf.ch).

Die Auskunftsstellte wird die für die Schadenregulierung zuständigen

Stellen angeben oder diese direkt informieren.

Die Auskunftsstelle kann dem Geschädigten insbesondere die Anschrift

des Schadenregulierungsbeauftragten (SRB) des ausländischen

Versicherers in der Schweiz mitteilen, sofern sich der Unfall in einem

Staat ereignet hat, mit dessen Versicherungsbüro das Nationale

Versicherungsbüro ein Abkommen zum sog. Besucherschutz

abgeschlossen hat (vgl. Länderkarte auf der Homepage www.nbingf.

ch). Dieser SRB wird die Ansprüche des Geschädigten

entgegennehmen und den Schadenfall nach Rücksprache mit dem

ausländischen Versicherer regulieren. Vorteil: Der SRB des

ausländischen Versicherers befindet sich im eigenen Land und wird mit

dem schweizerischen Geschädigten in einer Landessprache

kommunizieren.

Alternativ oder falls kein Besucherschutzabkommen mit dem Land

besteht, in dem sich der Unfall ereignet hat, können die Ansprüche

beim nationalen Versicherungsbüro des Unfalllandes (im Rahmen des

Grüne Karte-Systems) oder direkt beim Haftpflichtversicherer des

Unfallverursachers geltend gemacht werden (vgl. Adressen der

ausländischen Büros auf der Homepage www.nbi-ngf.ch).

Deswegen besonders wichtig: Notfallnummern immer mitführen bzw. auf

dem Mobiltelefon abspeichern.

 

7. Welche Fehler dürfen nicht passieren?

Nie ein Dokument unterschreiben, dass in einer Sprache verfasst wurde,

die man nicht versteht (Ausnahme: Europäisches Unfallprotokoll, wenn

man über die Vorlage in der eigenen Sprache verfügt, vgl. oben Nr. 3).

Man sollte zudem nie die Haftung am Unfallschauplatz anerkennen.

Auch wenn man auf Grund des Unfallereignisses etwas benommen ist,

darf man nicht vergessen, die Polizei zu benachrichtigen, insbesondere

wenn Personen verletzt worden sind oder der Unfallgegner die Kooperation verweigert.