Autounfall im Ausland – Was nun?
1. Wie soll ich mich verhalten?
Wie bei jedem Unfall: Möglichst Ruhe bewahren!
2. Welche Massnahmen muss ich sofort ergreifen?
Es ist besonders wichtig, dass der Sachverhalt sofort und so genau wie
möglich festgehalten wird. Die Anschrift der Zeugen muss umgehend
aufgenommen werden, bevor diese den Unfallschauplatz verlassen.
Sollte der Unfallgegner die Mitarbeit verweigern, muss die Polizei
verständigt werden. Bei Körperverletzungen muss die Polizei sofort
verständigt werden.
3. Warum brauche ich ein europäisches Unfallprotokoll?
Das europäische Unfallprotokoll liefert eine wertvolle Hilfe: Es enthält
sämtliche Angaben, die für die Regulierung des Schadenfalles
erforderlich sind. Es ermöglicht auch die Überwindung sprachlicher
Barrieren, da es in ganz Europa gleich aufgebaut ist. Deswegen: Vor
jeder Reise dafür sorgen, dass ein europäisches Unfallprotokoll im
Handschuhfach liegt! Das Unfallprotokoll kann kostenlos beim eigenen
Versicherer bestellt werden.
4. Welche Angaben muss ich beschaffen, damit der Schadenfall
reibungslos bearbeitet werden kann?
Die Unfallumstände müssen so genau und vollständig wie möglich
schriftlich festgehalten werden. Folgende Angaben sind unerlässlich:
• Name und Anschrift des Unfallgegners und weiterer Beteiligter
• Name und Anschrift der Zeugen
• Name und Anschrift des Versicherers des Unfallgegners (Feld Nr.
10 der Grünen Karte)
• Nummer der Grünen Karte und der Versicherungspolice des
Unfallgegners (Feld Nr. 4 der Grünen Karte). Falls möglich, Grüne
Karte kopieren oder fotografieren.
• Kontrollschild-Nummer des Fahrzeuges des Unfallgegners (inkl.
Kontrollschild des Anhängers)
• Weitere Angaben aus dem Fahrzeugausweis des Unfallgegners
(Fahrzeughalter, Chassis-Nummer, usw.)
• Genaue Bezeichnung des Unfallortes
• Genaue Beschreibung der Unfallumstände (schriftlicher Bericht,
Skizzen, Fotos des Unfallortes und der Fahrzeuge in unveränderter
Stellung)
Falls die Angaben mittels europäischem Unfallprotokoll festgehalten
werden, beim Ausfüllen nicht vergessen, den mittleren Teil zu
vervollständigen, wo verschiedene Unfallhergangsvarianten angekreuzt
werden können. Das Unfallprotokoll sollte zudem unterschrieben werden.
Dort wo möglich sollten die Angaben aus amtlichen bzw. offiziellen
Ausweisen abgeschrieben werden (Führerschein, Fahrzeugausweis,
Grüne Karte, usw.).
5. Muss ich die Polizei verständigen?
Die Polizei sollte in der Regel verständigt werden, wobei je nach Unfallland
höchst unterschiedliche Praktiken festgestellt werden können. Die
Ordnungskräfte werden sich nicht immer an den Unfallort begeben oder
einen Rapport aufnehmen, insbesondere wenn lediglich Sachschaden
entstanden ist. Bei Personenschaden oder wenn der Unfallgegner das
Unfallprotokoll nicht ausfüllen will, muss die Polizei immer benachrichtigt
werden. Dies gilt selbstverständlich auch bei Fahrerflucht.
Es wird empfohlen, die Anschrift der zuständigen Polizeistelle sowie den
Namen des Polizisten festzuhalten, der den Polizeirapport aufgenommen
hat. Dies wird die Bestellung des Berichtes im weiteren Verlauf erleichtern.
6. Wen muss ich noch benachrichtigen?
Der eigene Versicherer sollte möglichst rasch über den Vorfall verständigt
werden. So kann insbesondere der eigene Kaskoversicherer in der Regel
den Fall für den Geschädigten Kunden bereits regulieren und im weiteren
Verlauf auf den Versicherer des Unfallverursachers Regress nehmen.
Falls man über eine Assistance-Versicherung (namentlich Pannenhilfe
und allenfalls Reiseversicherung) verfügt, sollte diese ebenfalls
unverzüglich benachrichtigt werden, damit - sofern notwendig - der
Fahrzeug- und / oder Personentransport organisiert werden kann /
können.
Bei Körperverletzungen sollte der eigene Unfall- / Krankenversicherer
benachrichtigt werden.
Falls der Geschädigte nur über eine Haftpflichtversicherungsdeckung
oder wenn er die oben erwähnten Stellen nicht angeht, kann er mit der
nationalen Auskunftsstelle des nationalen Versicherungsbüros in
Verbindung treten (Anrufe aus der Schweiz 0800 831 831; Anrufe aus
dem Ausland +41 44 628 89 30; http://www.nbi-ngf.ch).
Die Auskunftsstellte wird die für die Schadenregulierung zuständigen
Stellen angeben oder diese direkt informieren.
Die Auskunftsstelle kann dem Geschädigten insbesondere die Anschrift
des Schadenregulierungsbeauftragten (SRB) des ausländischen
Versicherers in der Schweiz mitteilen, sofern sich der Unfall in einem
Staat ereignet hat, mit dessen Versicherungsbüro das Nationale
Versicherungsbüro ein Abkommen zum sog. Besucherschutz
abgeschlossen hat (vgl. Länderkarte auf der Homepage www.nbingf.
ch). Dieser SRB wird die Ansprüche des Geschädigten
entgegennehmen und den Schadenfall nach Rücksprache mit dem
ausländischen Versicherer regulieren. Vorteil: Der SRB des
ausländischen Versicherers befindet sich im eigenen Land und wird mit
dem schweizerischen Geschädigten in einer Landessprache
kommunizieren.
Alternativ oder falls kein Besucherschutzabkommen mit dem Land
besteht, in dem sich der Unfall ereignet hat, können die Ansprüche
beim nationalen Versicherungsbüro des Unfalllandes (im Rahmen des
Grüne Karte-Systems) oder direkt beim Haftpflichtversicherer des
Unfallverursachers geltend gemacht werden (vgl. Adressen der
ausländischen Büros auf der Homepage www.nbi-ngf.ch).
Deswegen besonders wichtig: Notfallnummern immer mitführen bzw. auf
dem Mobiltelefon abspeichern.
7. Welche Fehler dürfen nicht passieren?
Nie ein Dokument unterschreiben, dass in einer Sprache verfasst wurde,
die man nicht versteht (Ausnahme: Europäisches Unfallprotokoll, wenn
man über die Vorlage in der eigenen Sprache verfügt, vgl. oben Nr. 3).
Man sollte zudem nie die Haftung am Unfallschauplatz anerkennen.
Auch wenn man auf Grund des Unfallereignisses etwas benommen ist,
darf man nicht vergessen, die Polizei zu benachrichtigen, insbesondere
wenn Personen verletzt worden sind oder der Unfallgegner die Kooperation verweigert.